Zwei Systeme, eine Anlaufstelle: die akkreditierte Verifizierung von Emissionsberichten im bestehenden EU ETS 1 — und die Vorbereitung auf das neue EU ETS 2 für Brennstoffe. Als TÜV Auditor verbinde ich akkreditierte Prüfkompetenz mit technischer Tiefe bei Kraftwerken und Verbrennungsanlagen.
Stationäre Verbrennungsanlagen · EU ETS 1


Hinweis zur Kooperation: Die Akkreditierung für EU-ETS-Verifizierungen liegt bei TÜV Rheinland (DAkkS). Diese Kooperation ist die Grundlage der Leistungserbringung — eine eigenständige Akkreditierung unter einer anderen Stelle ist nicht möglich und nicht beabsichtigt.

Das bestehende EU-Emissionshandelssystem für energieintensive Anlagen, Luftfahrt und Schifffahrt. Emissionsberichte (EB) und Zuteilungsdatenberichte (ZDB) müssen jährlich durch eine DAkkS-akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden — gesetzlich zwingend, ohne Ausnahme. TÜV Rheinland bringt die Akkreditierung, ich bringe die technische Tiefe.
Alle Betreiber stationärer Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber und — seit 2026 vollständig — Schifffahrtsunternehmen im EU ETS sind zur jährlichen Verifizierung verpflichtet.
Kraftwerke, Raffinerien, Stahl, Zement, Glas, Keramik, Papier, Chemie, Aluminium — alle Sektoren nach Anhang I RL 2003/87/EG.
Pflicht seit 2005Luftfahrzeugbetreiber mit EWR-internen Flügen. Emissionsverifizierung bleibt Pflicht; die Versteigerung wird schrittweise ausgeweitet.
Pflicht seit 2012Schifffahrtsgesellschaften mit Anläufen an EU-Häfen. Ab 01.01.2026: volle EUA-Abgabepflicht für verifizierte Emissionen.
Vollständig ab 2026Für Abfallverbrennungsanlagen gilt seit 2024 die MRV-Pflicht (Monitoring & Reporting); die Vollaufnahme ins EU ETS 1 ist in Prüfung. Überwachungsplan jetzt vorbereiten.
Schrittweise ab 2024Neue Anlagen oder Erweiterungen: Überwachungsplan, DEHSt-Antrag, Erstverifizierung. Begleitung von der ersten Stunde an.
Full ServiceStahl, Aluminium, Zement, Dünger, Strom, Wasserstoff: parallele ETS- und CBAM-Berichtspflichten ab 2026. Koordinierte Prüfung aus einer Hand.
Ab 01.01.2026Emissionsbericht und Zuteilungsdatenbericht müssen beide bis 31. März verifiziert sein. Identische Prüfstelle eliminiert Schnittstellenrisiken — besonders im Übergangsjahr 2026 (neue ZDB-Struktur).
Jährliche Pflichtverifizierung der tatsächlichen Treibhausgasemissionen jeder ETS-1-Anlage — Grundlage für die EUA-Abgabepflicht bis 30. September.
Verifizierung der Tätigkeitsniveaus und Produktionsmengen — Grundlage für die jährliche Anpassung der kostenlosen EUA-Zuteilung. Ab 2026: neue Methodik nach VO (EU) 2025/772.
Der Überwachungsplan ist die rechtliche Grundlage jedes Emissionsberichts. Bei Anlagenänderungen, neuen Quellströmen oder Methodenwechseln muss er aktualisiert und durch die DEHSt genehmigt werden — bevor der nächste EB erstellt wird. Ich begleite ÜP-Anpassungen, Erstanträge (New Entrants) und die Abstimmung mit der DEHSt.
Terminsicherheit durch strukturierten Ablauf — Beauftragung spätestens 4–6 Wochen vor der Frist 31. März.
Prüfplan, Zugang zu Datensystemen, Terminabstimmung der Standortbegehung.
Jan. – Feb.Rohdaten, Überwachungsplan, Analyseberichte, Eichscheine, Datenmanagement.
Feb.Desk Review aller Quellströme, Plausibilisierung, Klärung offener Punkte.
Feb. – MärzSite Visit: Messsysteme, Labore, Interviews, Vor-Ort-Plausibilisierung.
MärzErgebnis zufriedenstellend → VET-Wert ins Union Registry, EB-Einreichung bei DEHSt.
vor 31. MärzDie EU-ETS-Sanktionslogik ist eindeutig: Wer nicht fristgerecht liefert, zahlt automatisch — und wird namentlich veröffentlicht. Keine Kulanz, keine Fristverlängerung.
Kein verifizierter EB bis 31. März → Verstoß gegen die Berichtspflicht; ohne verifizierten EB bleibt auch die EUA-Abgabe (30. September) blockiert.
Öffentliche Namensnennung säumiger Betreiber durch die DEHSt — Art. 16 RL 2003/87/EG, § 46 TEHG (Zahlungspflicht u. Veröffentlichung); Bußgelder § 49 TEHG.
Fehlerhafter ZDB → Kürzung oder Annullierung der kostenlosen EUA-Zuteilung — direkter finanzieller Schaden.
Ungenehmigter Überwachungsplan → Emissionsbericht rechtlich unwirksam → Komplettnachbesserung unter Zeitdruck.
EU ETS 1 ist eines der komplexesten Regulierungssysteme Europas. Die vollständige Beherrschung aller Ebenen ist Grundvoraussetzung für eine korrekte Verifizierung.

Ein eigenständiges, zweites Emissionshandelssystem für Brennstoffe in Gebäuden, im Straßenverkehr und in der Kleinindustrie. Reguliert wird „upstream" — nicht die Endverbraucher, sondern die Inverkehrbringer der Brennstoffe (Lieferanten und Händler). EU ETS 2 löst den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG/nEHS) schrittweise ab.
Der nationale Emissionshandel (BEHG) läuft, das europäische System wird aufgebaut. Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, sollte Genehmigung, Überwachung und Emissionsbericht jetzt vorbereiten — die Pflichten greifen vor dem eigentlichen Handelsstart.
Nationaler Brennstoffemissionshandel mit Festpreis bzw. Preiskorridor. Berichtspflichten für Inverkehrbringer bestehen bereits.
Treibhausgasemissionsgenehmigung, Überwachungsplan und Emissionsbericht für EU ETS 2 vorbereiten. Bis zum Übergang parallele Pflichten nach BEHG und EU ETS 2.
Start des EU-ETS-2-Handels (von 2027 verschoben). Versteigerung der Zertifikate, Preisstabilitätsmechanismus, Klima-Sozialfonds zur sozialen Abfederung.

Ob EU ETS 1 Verifizierung oder Vorbereitung auf EU ETS 2 — Beauftragung empfohlen spätestens 4–6 Wochen vor dem 31. März. Frühzeitige Anfrage sichert Kapazität und ermöglicht eine strukturierte Planung der Standortbegehung.