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EU-Emissionshandel · in Kooperation mit TÜV Rheinland

EU ETS 1 & EU ETS 2. Emissionshandel ohne Umwege.

Zwei Systeme, eine Anlaufstelle: die akkreditierte Verifizierung von Emissionsberichten im bestehenden EU ETS 1 — und die Vorbereitung auf das neue EU ETS 2 für Brennstoffe. Als TÜV Auditor verbinde ich akkreditierte Prüfkompetenz mit technischer Tiefe bei Kraftwerken und Verbrennungsanlagen.

DAkkS-akkreditiert (über TÜV Rheinland) AVR VO (EU) 2018/2067 Köln · bundesweit
Kraftwerk und Verbrennungsanlage im EU-Emissionshandel Stationäre Verbrennungsanlagen · EU ETS 1
TÜV Rheinland
In Kooperation mit TÜV Rheinland. Die Akkreditierung als Prüfstelle liegt bei TÜV Rheinland — die Verifizierungen führe ich als Auditor durch.
Akkreditierte Prüfstelle · DAkkS
TÜV Rheinland
Weltführende Prüforganisation, DAkkS-akkreditiert nach AVR VO (EU) 2018/2067 für alle relevanten EU-ETS-1-Sektoren — Kraftwerke, Stahl, Zement, Chemie, Luftfahrt und Schifffahrt.
×Kooperation
Technische Expertise · Ihr Auditor
Abdalla Sarsour-Siegert
M.Sc. Energietechnik-Ingenieur & Energieeffizienz-Experte. Tiefes Prozessverständnis bei Anlagen, Messtechnik, Brennstoffen und Energiedatenmanagement.
BY 2024/25 · Co-Auditor
ab BY 2026 · Auditor

Hinweis zur Kooperation: Die Akkreditierung für EU-ETS-Verifizierungen liegt bei TÜV Rheinland (DAkkS). Diese Kooperation ist die Grundlage der Leistungserbringung — eine eigenständige Akkreditierung unter einer anderen Stelle ist nicht möglich und nicht beabsichtigt.

31. MärzEB + ZDB verifiziert bei DEHSt
30. SeptemberEUA-Abgabe (Emissionen Vorjahr)
EU ETS 2Berichtspflichten laufen bereits
Keine AusnahmenFristversäumnis = Strafzahlung
Kraftwerk im EU ETS 1
ETS 1

EU ETS 1 — Verifizierung & Pflichten

Das bestehende EU-Emissionshandelssystem für energieintensive Anlagen, Luftfahrt und Schifffahrt. Emissionsberichte (EB) und Zuteilungsdatenberichte (ZDB) müssen jährlich durch eine DAkkS-akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden — gesetzlich zwingend, ohne Ausnahme. TÜV Rheinland bringt die Akkreditierung, ich bringe die technische Tiefe.

RL 2003/87/EG · Fit for 55 AVR VO (EU) 2018/2067 EB + ZDB bis 31. März

Verifikationspflicht

Alle Betreiber stationärer Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber und — seit 2026 vollständig — Schifffahrtsunternehmen im EU ETS sind zur jährlichen Verifizierung verpflichtet.

🏭

Stationäre Anlagen

Kraftwerke, Raffinerien, Stahl, Zement, Glas, Keramik, Papier, Chemie, Aluminium — alle Sektoren nach Anhang I RL 2003/87/EG.

Pflicht seit 2005
✈️

Luftfahrt

Luftfahrzeugbetreiber mit EWR-internen Flügen. Emissionsverifizierung bleibt Pflicht; die Versteigerung wird schrittweise ausgeweitet.

Pflicht seit 2012
🚢

Schifffahrt

Schifffahrtsgesellschaften mit Anläufen an EU-Häfen. Ab 01.01.2026: volle EUA-Abgabepflicht für verifizierte Emissionen.

Vollständig ab 2026
♻️

Abfallverbrennung

Für Abfallverbrennungsanlagen gilt seit 2024 die MRV-Pflicht (Monitoring & Reporting); die Vollaufnahme ins EU ETS 1 ist in Prüfung. Überwachungsplan jetzt vorbereiten.

Schrittweise ab 2024
🆕

New Entrants

Neue Anlagen oder Erweiterungen: Überwachungsplan, DEHSt-Antrag, Erstverifizierung. Begleitung von der ersten Stunde an.

Full Service
🔗

CBAM-betroffene Anlagen

Stahl, Aluminium, Zement, Dünger, Strom, Wasserstoff: parallele ETS- und CBAM-Berichtspflichten ab 2026. Koordinierte Prüfung aus einer Hand.

Ab 01.01.2026

EB & ZDB — aus einer Hand

Emissionsbericht und Zuteilungsdatenbericht müssen beide bis 31. März verifiziert sein. Identische Prüfstelle eliminiert Schnittstellenrisiken — besonders im Übergangsjahr 2026 (neue ZDB-Struktur).

01
Kernpflicht · jährlich
Emissionsbericht
EB · Verified Emissions Total (VET)

Jährliche Pflichtverifizierung der tatsächlichen Treibhausgasemissionen jeder ETS-1-Anlage — Grundlage für die EUA-Abgabepflicht bis 30. September.

Schreibtischprüfung aller Quellströme gegen Überwachungsplan
Standortbegehung (Site Visit) nach AVR — Regelfall, mit definierten Ausnahmen
Wesentlichkeitsprüfung, Emissionsfaktoren, Analysen, Eichscheine, Datenketten
VET-Wert-Übermittlung ins Union Registry vor Frist
Gesetzliche Frist31. März
02
Zuteilung · kostenlose EUA
Zuteilungsdaten­bericht
ZDB · Activity Level Data Report

Verifizierung der Tätigkeitsniveaus und Produktionsmengen — Grundlage für die jährliche Anpassung der kostenlosen EUA-Zuteilung. Ab 2026: neue Methodik nach VO (EU) 2025/772.

Vollständigkeit der Tätigkeitsniveaus je Sub-Anlage / Benchmark
Plausibilisierung gegen Produktions- und EB-Daten
2026: Doppelstruktur — ZDB nach neuer Methodik für 2024 & 2025
2. Zuteilungszeitraum (2026–2030): neue Benchmarks & Konditionalität
Gesetzliche Frist31. März
03
Grundlage · bei Änderungen
Überwachungsplan & ÜP-Begleitung
ÜP · Monitoring Plan — DEHSt-Genehmigung erforderlich

Der Überwachungsplan ist die rechtliche Grundlage jedes Emissionsberichts. Bei Anlagenänderungen, neuen Quellströmen oder Methodenwechseln muss er aktualisiert und durch die DEHSt genehmigt werden — bevor der nächste EB erstellt wird. Ich begleite ÜP-Anpassungen, Erstanträge (New Entrants) und die Abstimmung mit der DEHSt.

5 Schritte zur Compliance

Terminsicherheit durch strukturierten Ablauf — Beauftragung spätestens 4–6 Wochen vor der Frist 31. März.

1

Beauftragung & Planung

Prüfplan, Zugang zu Datensystemen, Terminabstimmung der Standortbegehung.

Jan. – Feb.
2

Datenübermittlung

Rohdaten, Überwachungsplan, Analyseberichte, Eichscheine, Datenmanagement.

Feb.
3

Schreibtischprüfung

Desk Review aller Quellströme, Plausibilisierung, Klärung offener Punkte.

Feb. – März
4

Standortbegehung

Site Visit: Messsysteme, Labore, Interviews, Vor-Ort-Plausibilisierung.

März
5

Prüfbericht & VET

Ergebnis zufriedenstellend → VET-Wert ins Union Registry, EB-Einreichung bei DEHSt.

vor 31. März

Kein Spielraum bei Fristen

Die EU-ETS-Sanktionslogik ist eindeutig: Wer nicht fristgerecht liefert, zahlt automatisch — und wird namentlich veröffentlicht. Keine Kulanz, keine Fristverlängerung.

⚠️

Kein verifizierter EB bis 31. März → Verstoß gegen die Berichtspflicht; ohne verifizierten EB bleibt auch die EUA-Abgabe (30. September) blockiert.

📋

Öffentliche Namensnennung säumiger Betreiber durch die DEHSt — Art. 16 RL 2003/87/EG, § 46 TEHG (Zahlungspflicht u. Veröffentlichung); Bußgelder § 49 TEHG.

💰

Fehlerhafter ZDB → Kürzung oder Annullierung der kostenlosen EUA-Zuteilung — direkter finanzieller Schaden.

📁

Ungenehmigter Überwachungsplan → Emissionsbericht rechtlich unwirksam → Komplettnachbesserung unter Zeitdruck.

~100 €*
je Tonne CO₂ · Strafzahlung
* inflationsindexiert
aktuell rund 132 €/t (Berichtsjahr 2024)
Art. 16 RL 2003/87/EG, § 46 TEHG

Der regulatorische Stack

EU ETS 1 ist eines der komplexesten Regulierungssysteme Europas. Die vollständige Beherrschung aller Ebenen ist Grundvoraussetzung für eine korrekte Verifizierung.

RL 2003/87/EG i.d.F. 2023/959/EU
EU-ETS-Grundrahmen — Fit for 55
Handelssystem, Abgabepflicht, Sektoren, Sanktionen
VO (EU) 2018/2066 — MRR
Monitoring & Reporting Regulation
Überwachungspläne, Emissionsermittlung, Methodik
VO (EU) 2018/2067 — AVR
Accreditation & Verification Regulation
Anforderungen an Prüfstellen und Verifizierungsprozess
DVO (EU) 2025/772
Neue Anpassungsverordnung ZDB 2026–2030
ZDB-Struktur für den 2. Zuteilungszeitraum
TEHG — geltende Fassung
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Deutsches Umsetzungsrecht · DEHSt als zuständige Behörde

Wo wir stehen

Phase IV
2021–2030
4. Handelsperiode · LRF +4,3 % p.a. ab 2024, +4,4 % ab 2028
Wir befinden uns hier
ZR 1
2021–2025
1. Zuteilungszeitraum — abgeschlossen
ZR 2
2026–2030
2. Zuteilungszeitraum — neue Benchmarks, neue ZDB-Struktur, CBAM-Konditionalität
gerade gestartet
EU ETS 2 — Brennstoffe in Gebäuden und Verkehr
ETS 2

EU ETS 2 — Der neue Brennstoff-Handel

Ein eigenständiges, zweites Emissionshandelssystem für Brennstoffe in Gebäuden, im Straßenverkehr und in der Kleinindustrie. Reguliert wird „upstream" — nicht die Endverbraucher, sondern die Inverkehrbringer der Brennstoffe (Lieferanten und Händler). EU ETS 2 löst den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG/nEHS) schrittweise ab.

RL 2003/87/EG · Kapitel IVa Upstream: Inverkehrbringer Start 2028 (verschoben) — Berichtspflichten laufen

Vom BEHG zum EU ETS 2

Der nationale Emissionshandel (BEHG) läuft, das europäische System wird aufgebaut. Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, sollte Genehmigung, Überwachung und Emissionsbericht jetzt vorbereiten — die Pflichten greifen vor dem eigentlichen Handelsstart.

bis 2026/27

BEHG / nEHS

Nationaler Brennstoffemissionshandel mit Festpreis bzw. Preiskorridor. Berichtspflichten für Inverkehrbringer bestehen bereits.

jetzt – 2027

Überwachung & Bericht

Treibhausgasemissionsgenehmigung, Überwachungsplan und Emissionsbericht für EU ETS 2 vorbereiten. Bis zum Übergang parallele Pflichten nach BEHG und EU ETS 2.

ab 2028

Handel & Versteigerung

Start des EU-ETS-2-Handels (von 2027 verschoben). Versteigerung der Zertifikate, Preisstabilitätsmechanismus, Klima-Sozialfonds zur sozialen Abfederung.

Inverkehrbringer von Brennstoffen

Brennstofflieferanten & HändlerWer Heiz- und Kraftstoffe für Gebäude, Verkehr oder Kleinindustrie in Verkehr bringt, trägt die Abgabepflicht.
🏢
GebäudewärmeFossile Brennstoffe für Raumwärme und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden.
🚛
StraßenverkehrKraftstoffe für den Straßenverkehr — die CO₂-Kosten werden über die Lieferkette weitergegeben.
🔥
Kleinindustrie & sonstige VerbrennungVerbrennungsanlagen, die nicht bereits vom EU ETS 1 erfasst sind.

Vorbereitung & Begleitung

🎯
BetroffenheitsanalyseKlärung, ob und ab wann Ihr Unternehmen unter nEHS/BEHG bzw. EU ETS 2 fällt.
📝
Genehmigung & ÜberwachungsplanErstellung und Abstimmung von Emissionsgenehmigung und Monitoring-Konzept.
📊
Emissionsbericht & VerifizierungsbegleitungAufbau prüffähiger Datenketten und Begleitung der Verifizierung.
📈
Kostenprognose & CO₂-StrategieAbschätzung der künftigen CO₂-Kosten und Ableitung einer Vermeidungsstrategie.
Verbrennungsanlage
0
Systeme — EU ETS 1 & 2
0. März
Frist EB + ZDB
~0 €/t
Strafe bei Fristversäumnis
0 %
Verifizierung über TÜV Rheinland

FAQ — Emissionshandel

Ohne verifizierten EB bis 31. März verletzt der Betreiber die Berichtspflicht — und die EUA-Abgabe (Frist 30. September) bleibt blockiert. Folge: Strafzahlung von ca. 100 € je Tonne CO₂ (inflationsindexiert, rund 132 €/t für das Berichtsjahr 2024, jährlich von der DEHSt angepasst) zuzüglich öffentlicher Namensnennung (Art. 16 RL 2003/87/EG, § 46 TEHG; Bußgelder § 49 TEHG). Es gibt keine Fristverlängerung.
Ja. Der ZDB muss durch eine nach AVR akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden. Im 2. Zuteilungszeitraum (2026–2030) gelten neue Anforderungen nach VO (EU) 2025/772. EB und ZDB sind beide bis 31. März bei der DEHSt einzureichen — am besten aus einer Hand, ohne Schnittstellenverluste.
Der Emissionsbericht (EB) dokumentiert die tatsächlichen Treibhausgasemissionen des Vorjahres — Grundlage für die EUA-Abgabepflicht (30. September). Der Zuteilungsdatenbericht (ZDB) dokumentiert Tätigkeitsniveaus und Produktionsmengen — Grundlage für die jährliche Anpassung der kostenlosen EUA-Zuteilung. Beide müssen bis 31. März verifiziert bei der DEHSt eingereicht werden.
Ausschließlich durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierte Prüfstellen nach VO (EU) 2018/2067 (AVR), und nur für den jeweiligen Sektor der Anlage. Die Prüfstelle darf keine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Betreiber haben. TÜV Rheinland ist für alle relevanten EU-ETS-1-Sektoren akkreditiert — auf dieser Basis erbringe ich die Verifizierungen.
Grundsätzlich ja — die AVR sieht Standortbegehungen (Site Visits) als Regelfall vor. In Ausnahmefällen (geringe Emissionen, hinreichend sichere Datenlage) kann darauf verzichtet werden, sofern durch die DEHSt genehmigt. Das klären wir im Rahmen der Verifikationsplanung.
EU ETS 2 ist ein eigenständiges, neues Emissionshandelssystem für Brennstoffe in Gebäuden, im Straßenverkehr und in der Kleinindustrie. Die Pflicht trifft nicht die Endverbraucher, sondern die Inverkehrbringer der Brennstoffe (Lieferanten/Händler) — sogenannte „upstream"-Regulierung. Es ersetzt schrittweise den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG/nEHS).
Der Handelsstart wurde nach aktuellem Stand auf 2028 verschoben (ursprünglich 2027). Die Überwachungs- und Berichtspflichten laufen jedoch bereits — Genehmigung, Überwachungsplan und Emissionsbericht müssen frühzeitig vorbereitet werden. Bis zum Übergang bestehen parallele Pflichten nach BEHG und EU ETS 2. Sinnvoller erster Schritt: eine Betroffenheitsanalyse.
Jetzt anfragen

Compliance sichern. Frist einhalten.

Ob EU ETS 1 Verifizierung oder Vorbereitung auf EU ETS 2 — Beauftragung empfohlen spätestens 4–6 Wochen vor dem 31. März. Frühzeitige Anfrage sichert Kapazität und ermöglicht eine strukturierte Planung der Standortbegehung.

In Kooperation mit TÜV Rheinland · AVR VO (EU) 2018/2067 · DAkkS-akkreditiert