Ob Ihr Unternehmen 2026 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 (Ausgabe 2022) durchführen muss, hängt heute von der Unternehmensgröße ab — künftig soll zusätzlich der Energieverbrauch entscheiden. Betroffen sind vor allem Industrie- und Produktionsbetriebe sowie größere Gewerbe- und Handelsunternehmen. Wir ordnen Ihre Pflicht rechtssicher ein, behalten Ihre Fristen im Blick und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Wer ist heute auditpflichtig?
Nach § 8 EDL-G sind alle Nicht-KMU verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Als Nicht-KMU gilt, wer mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigt oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und zugleich mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme aufweist (EU-Empfehlung 2003/361/EG). Entscheidend: Bei dieser Einstufung zählen Partner- und verbundene Unternehmen anteilig mit — schon eine Konzernmutter oder eine größere Beteiligung kann ein für sich kleines Unternehmen zum Nicht-KMU machen. Wer höchstens 500.000 kWh (0,5 GWh) Jahresverbrauch hat, fällt unter die Bagatellregelung und weist die Pflicht mit einer vereinfachten Erklärung nach. KMU sind nicht verpflichtet — ihr freiwilliges Audit ist mit bis zu 3.000 € BAFA-förderfähig.
Die geplante EDL-G-Schwelle: 2,77 GWh
Die EDL-G-Novelle will die Auditpflicht künftig an den Verbrauch koppeln: Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr sollen dann auditpflichtig werden — unabhängig von ihrer Größe. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 24.06.2026 beschlossen; der Bundestag berät nach der Sommerpause, das Inkrafttreten wird für Ende November 2026 erwartet — bis dahin gilt das alte Recht. Für Unternehmen in diesem Verbrauchsbereich lohnt sich das freiwillige Audit jetzt doppelt, weil es BAFA-gefördert bleibt, solange noch keine Pflicht besteht. Ab 7,5 GWh Jahresverbrauch greift ohnehin die Pflicht zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 EnEfG, das das Energieaudit ersetzt (§ 8c EDL-G) — die Novelle soll diese EnMS-Schwelle auf 23,6 GWh anheben.
Fristen, Meldung & Bußgeld
Das Pflichtaudit ist alle vier Jahre zu wiederholen. Den fertigen Auditbericht müssen Nicht-KMU innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss beim BAFA melden (§ 8c Abs. 1 EDL-G) — unabhängig davon, ob eine Förderung beantragt wurde. Wer die Pflicht oder die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 € (§ 12 EDL-G). Zum Pflichtaudit gehört zwingend eine Vor-Ort-Begehung nach DIN EN 16247-1; wir übernehmen Fristenkontrolle, Begehung und Meldung im Rahmen der Auditbegleitung.
Unsicher, in welche Kategorie Sie fallen? Der Pflicht-Check oben ordnet Sie in 60 Sekunden ein — inklusive verbundener Unternehmen. Im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihre EDL-G-Einstufung anschließend verbindlich.